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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HYDRONIC Handelsges.m.b.H, A-4950 Altheim, Wiesnerstraße 20 (Landesgericht Ried, FN 116597 t)
1. Geltungsbereich unserer AGB 1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, und zwar für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, zwischen der Firma Hydronic HandelsgesmbH und ihren Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung, die auf unserer Homepage WWW.HYDRONIC.CO.AT veröffentlicht ist. 1.2. Gegenüber unseren AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihre Geltung wird ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt. Unser Vertragspartner anerkennt unsere AGB. Er verzichtet auf die Geltendmachung eigner AGB oder Einkaufsbedingungen. 1.3. Funkfernwirkanlagen dürfen nur mit besonderer Genehmigung der nationalen Behörden und nur auf zugeteilten Betriebsfrequenzen betrieben werden. Da die Zulassungsmodalitäten verschieden sind, erklärt unser Kunde, dass er selbst die erforderlichen Genehmigungen besorgt und nur unter den darin bezeichneten Bedingungen die Funkfernwirkanlage betreibt. Erfolgt ein Weiterverkauf an Dritte, ist diese Verpflichtung zu überbinden. Wir schließen deshalb jedwede Haftung – insbesondere im Sinne des Produkthaftungsgesetzes – für alle daraus resultierenden Schäden aus.
2. Vertragsabschluss 2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen in der technischen Ausführung oder bei verwendeten Materialien bleiben uns im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. 2.2. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen stellen unser geistiges Eigentum dar, dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und können von uns jederzeit im Original zurückgefordert werden. 2.3. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot und ist daran vier Wochen lang, gerechnet vom Tag der schriftlichen Auftragserteilung an, gebunden. Der Vertrag mit dem Kunden gilt als rechtsverbindlich, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an den Kunden gesendet haben. 2.4. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung des Kunden ohne Grund zu verweigern, insbesondere nach einer Bonitätsprüfung des Kunden oder wenn die Ware nicht vorrätig bzw. eine rechtzeitige Lieferung nicht gewährleistet ist. Wir geben die Ablehnung der Auftragsannahme dem Kunden umgehend bekannt. 2.5. Bei einem auf elektronischem Weg bestellten Auftrag (Waren oder Dienstleistungen) werden wir den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, außer wenn wir dies ausdrücklich erklären. 2.6. Der Vertragsabschluss mit Unternehmern erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit unserer Leistung wird unser Kunde unverzüglich informiert. Allfällig bereits erfolgte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich zurückerstattet. 2.7. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, außer sie werden nachträglich schriftlich fixiert.
3. Preise und Zahlungsziel 3.1. Die von uns angebotenen Preise gelten ab Werk des Verkäufers. Zusätzliche Kosten für Verpackung, Verladung, Transport, Transportversicherung, Montage, Demontage, Verzollung sowie Gebühren, Abgaben und Steuern sind in den Preisen nicht enthalten. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Sie sind Tagespreise und gelten bis auf Widerruf. Erfolgt die Lieferung mehr als vier Monate nach Auftragserteilung, werden die am Liefertag gültigen Preise verrechnet. 3.2. Bei einer vom ursprünglichen Gesamtanbot abweichenden Bestellung behalten wir uns vor, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. 3.3. Falls der Kunde uns auch mit der Montage der Produkte beauftragt, werden die Montagekosten nach Regie-Aufwand gesondert ausgewiesen. 3.4. Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des tatsächlich angefallenen Aufwandes verrechnet. Die gilt auch für (Mehr-)Leistungen, deren Zweckmäßigkeit bzw. Notwendigkeit sich erst während der Durchführung des Auftrages herausstellt. Wir behalten uns vor, den tatsächlichen Aufwand für die Erstellung von Kostenvoranschlägen, Schadens-Begutachtungen und Reparaturangeboten in Rechnung zu stellen. 3.5. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt unserer Waren oder Leistungen innerhalb von dreißig Tagen den vereinbarten Preis ohne jedweden Abzug zu bezahlen, falls kein anderes Zahlungsziel ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Rechtzeitig ist eine Zahlung dann, wenn der Betrag innerhalb des Zahlungszieles bei uns eingelangt ist. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Unser Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 1333 ABGB, § 352 UGB), dies in Entsprechung der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. 3.6. Eingeräumte Skonti oder Rabatte dürfen nur dann abgezogen werden, wenn die vollständige Zahlung fristgerecht erfolgt. 3.7. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung unserer Forderung verbundenen Kosten und Aufwendungen (wie insbesondere Inkasso- und Mahnspesen) und alle sonstigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen. 3.8. Der Kunde ist - ausgenommen bei Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung unsererseits - nicht berechtigt, eine Aufrechnung gegen bestehende oder behauptete Gegenforderungen vorzunehmen bzw. Zahlungen aus welchem Grund auch immer, insbesondere wegen behaupteter Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder wegen nicht vollständiger Lieferung zurückzuhalten. 3.9. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Dienstleistungen nur gegen Vorauszahlung oder entsprechender Sicherheitsleistung zu erbringen bzw. auszuführen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit unseres Kunden beeinträchtigen können oder wenn der Kunde mit anderen Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen oder Lieferungen uns gegenüber in Verzug ist.
4. Eigentumsvorbehalt 4.1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises (zuzüglich Zinsen und Kosten) für die gelieferte Ware und aller damit in Zusammenhang stehenden von uns erbrachten Dienstleistungen vor. 4.2. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Waren während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Falls Wartungs- und Inspektionsarbeiten daran erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. 4.3. Der Kunde hat uns während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter (insbesondere von gerichtlichen oder behördlichen Exekutionsmaßnahmen) auf die von uns gelieferten Waren zu unterrichten sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung unserer Waren. Der Kunde hat uns sofort zu verständigen, falls ein Besitzwechsel an der Ware beabsichtigt ist. Er darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung die Waren an Dritte weitergeben. 4.4. Der Kunde tritt uns hiermit zur Sicherung unseres Anspruches auf vollständige Bezahlung der gelieferten Waren und Dienstleistungen seine Kaufpreisforderung aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware ab, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde. Der Kunde hat uns den Käufer der Vorbehaltsware bekannt zu geben und alle damit in Zusammenhang stehenden Informationen für die Forderungseinziehung zu erteilen. Der Käufer der Vorbehaltsware ist über diesen vereinbarten Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten nachweislich zu informieren. 4.5. Der Kunde haftet uns für alle Schäden und Kosten, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die von gelieferten Waren entstehen. 4.6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe der von uns gelieferten Waren zu verlangen, insbesondere, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
5. Rücktrittsrecht 5.1. Der Kunde hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls wir einen wesentlichen Lieferverzug zu verantworten haben und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Lieferung erfolgt. Ansonsten ist ein Rücktritt des Kunden nicht möglich. 5.2. Für den Fall des sonstigen Rücktritts des Kunden gilt Folgendes: Unbeschadet weiter gehender Schadenersatzansprüche (einschließlich auferlaufener Kosten) sind bereits erbrachte Leistungen, Teilleistungen oder Kosten für Vorbereitungsarbeiten vom Kunden zur Gänze zu bezahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Waren oder Leistungen vom Kunden noch nicht übernommen wurden. Wir sind auch berechtigt, die Übergabe von Waren oder bearbeiteter Waren bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten. 5.3. Wir sind berechtigt, vom Vertrag einseitig zurückzutreten, falls der Kunde vereinbarte Teilzahlungen nicht, nicht zur Gänze oder nicht fristgerecht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt hat. Unser Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erfolgen. 5.4. Unabhängig von der Geltendmachung weiterer Ansprüche sind wir berechtigt, vom Vertrag einseitig zurückzutreten, falls a) die Lieferung der Waren oder die Ausführung der Leistung aus Gründen unmöglich wird, die der Kunde zur vertreten hat, und die trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben werden; b) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bzw. Bonität des Kunden entstanden sind und der Kunde trotz Aufforderung einer Vorauszahlung vor der Lieferung keine taugliche Vorauszahlung leistet oder eine andere taugliche Sicherheit beibringt. c) sich die Lieferfrist um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Frist, mindestens aber um sechs Monate verlängert. d) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Einleitung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. 5.5. Sonstige Folgen eines Rücktritts werden beiderseits ausgeschlossen, insbesondere darüber hinausgehende Schäden und/oder Mangelfolgeschäden beim Kunden oder dessen weiterer Kunden.
6. Lieferung und Leistungserbringung 6.1. Die Lieferfrist und der Lieferumfang werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Sie gelten stets nur annähernd, außer es wäre ein Fixtermin schriftlich vereinbart. Falls eine Versendung vereinbart ist, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zum Transport beauftragten Dritten. 6.2. Unsere Lieferfrist gilt dann als eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde oder der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat. 6.3. Wir sind berechtigt, eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen für denjenigen Zeitraum geltend zu machen, in dem unser Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist. Weitergehende Ansprüche werden davon nicht berührt. 6.4. Falls behördliche Genehmigungen für die Ausführung von Anlagen erforderlich sind, sind diese Genehmigungen ausschließlich vom Kunden zu besorgen. Liegen diese nicht rechtzeitig vor, verlängert sich die Lieferfrist, bis die erforderlichen Genehmigungen vorliegen. 6.5. Wir sind berechtigt, Teil- bzw. Vorlieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen, falls sich dadurch keine Nachteile für den Gebrauch beim Kunden ergeben. Der Kunde darf die Annahme der Teil- oder Vorlieferung nicht verweigern und hat diese zu bezahlen. 6.6. Falls eine Lieferung auf Abruf vereinbart ist, so gilt die Ware spätestens nach einem Jahr nach der Bestellung als abgerufen. 6.7. Falls Umstände eintreten, deren Beeinflussung nicht in unserer Sphäre liegt (z.B. Fälle höherer Gewalt, kriegerische Auseinandersetzungen, Streiks, Straßen- und Bahnsperren, Ausfall eines wesentlichen Zulieferers etc.), so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Umstände; dies gilt auch, wenn sie bei einem wesentlichen Zulieferer eintreten. 6.8. Konstruktions- oder Formänderungen beim Vertragsgegenstand, die auf Verbesserungen der Technik oder gesetzlicher Vorschriften zurückzuführen sind, bleiben uns während der Lieferzeit vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand nicht wesentlich geändert wird und die Änderungen für unsere Kunden zumutbar sind.
7. Gefahrenübergang / Erfüllungsort 7.1. Die Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang unserer Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Transportkostenübernahme (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch in dem Fall, dass die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch unseren Kunden selbst durchgeführt oder organisiert wird. Schäden und Verlust beim Versendungskauf sind uns unverzüglich nach Auslieferung der Warensendung unter Beischluss eines Schadensprotokolles des Transportunternehmers zu übermitteln. 7.2. Die transportierten Waren werden nur über ausdrücklichen Wunsch unseres Kunden auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden bzw. gegen andere Risiken versichert. 7.3. Der Erfüllungsort bei Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens (Altheim). Die Gefahr geht mit der Erbringung der Leistung auf den Kunden über. 7.4. Falls nicht ohnehin eine gesonderte schriftlich festgehaltene Übernahme erfolgt, gelten unsere Dienstleistungen, Waren und Gewerke spätestens dann als vom Kunden übernommen, wenn sie der Kunde benützt.
8. Gewährleistung und Garantie 8.1. Der Kunde hat grundsätzlich die Wahl, ob die Verbesserung oder ein Austausch erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die gewählte Abhilfe zu verweigern, wenn sie unmöglich ist oder für uns, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Nach unserer Wahl leisten wir für Mängel der Waren oder der erbrachten Dienstleistungen Gewähr durch Verbesserung oder Austausch. 8.2. Für die Montage leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir die Montagemängel nach unserer Wahl durch Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung beheben. Bei erfolgloser oder innerhalb angemessener Frist nach erfolgter Mängelrüge unterbliebener Montage oder Nachbesserung kann der Kunde Preisminderung oder Wandlung begehren. 8.3. Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrages verlangen. 8.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, soweit nicht für einzelne Waren besondere Gewährleistungsfristen schriftlich vereinbart wurden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Durch Instandsetzung oder Ergänzung der gelieferten Waren sowie durch Nachbesserung der Montagearbeiten beginnen die ursprünglichen Gewährleistungsfristen nicht von vorne zu laufen. 8.5. Der Kunde ist zur Mangelrüge verpflichtet. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden setzt voraus, dass er uns offensichtliche Mängel, oder solche, die bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, innerhalb einer angemessenen Frist (14 Tage) nach Ablieferung bzw. Abnahme (einer montierten Anlage) schriftlich bekannt gibt. Allfällige andere Mängel müssen ebenfalls binnen vierzehn Tagen nach Erkennbarkeit schriftlich bekannt gegeben werden. Erfolgt keine fristgerechte schriftliche Mitteilung, gelten die gelieferten Waren und Dienstleistungen als angenommen und ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Für die Fristenwahrung gilt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Erfolgt keine fristgerechte schriftliche Mitteilung, gelten die gelieferten Waren und Dienstleistungen als angenommen und ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Für die Fristenwahrung gilt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 8.6. Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf bedingungsgemäße Ausführung. 8.7. Wir gewähren unseren Kunden auf unsere Waren eine 24-monatige Garantie. Die Kosten und die Garantieleistung von uns erstrecken sich auf die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Sämtliche weitere Kosten (Transportkosten, Verpackungskosten etc.) trägt ausschließlich der Kunde. Ausgenommen von der Garantie sind Verschleißteile. Erfüllungsort für alle Garantieleistungen ist unser jeweiliges Auslieferungswerk. Herstellergarantien bleiben hiervon völlig unberührt. 8.8. Wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an den gelieferten Waren vornimmt, entfällt jedweder Gewährleistungs- und Garantieanspruch. Werden Teile eingebaut, welche keine HETRONIC Original Ersatzteile sind (Fremdbauteile), erlischt der Anspruch auf Garantieleistung. Dies gilt auch und insbesondere bei der Verwendung von Akkus, die keine Original HETRONIC Produkte sind. Ausgeschlossen von der Gewährleistung und Garantie sind auch solche Mängel, die aus nicht von uns bewirkten Anordnungen und Montagen, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile entgegen der Leistungsbeschreibung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. All dies gilt auch bei Mängeln, die auf Material zurückzuführen sind, das vom Kunden angeliefert wurde. Wir haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. 8.9. Der Kunde hat alle von uns gelieferten Waren auf ihre Eignung hinsichtlich der jeweiligen Einsatzbedingungen sowie etwaige Pflichten der Unfallverhütungsvorschriften selbst zu prüfen. 8.10. Bei der Lieferung von gebrauchten Gegenständen wird von Vorneherein jedwede Gewährleistung und Garantie ausgeschlossen. 8.11. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten auf Rechnung unseres Kunden geltend machen oder alle diesbezüglichen Ansprüche an unseren Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur dann, wenn die gerichtliche Durchsetzung der genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos waren oder aussichtslos sind, insbesondere im Falle einer Insolvenz des Lieferanten bzw. Herstellers. Für die Dauer eines derartigen Rechtsstreites wird der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt.
9. Haftungsbeschränkungen und Haftungsfreistellung 9.1. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich unsere Haftung auf die Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. 9.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, ebenso wenig wie im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. 9.3. Wir haften nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung bzw. Montage, sowie Beratungs-, Schutz und Obsorgepflichten, die unserem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des gelieferten Gegenstandes ermöglichen, oder den Schutz von Leib und Leben von Personal oder Kunden unseres Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, als Folge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes, sind grundsätzlich nur dann ersatzfähig, wenn solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des gelieferten Gegenstandes typischerweise zu erwarten sind. 9.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit (auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf € 1.000,00 pro Schadensfall beschränkt, soweit diese Beschränkung im Land des Eintrittes des Schadens rechtlich zulässig ist. 9.5. Alle diese Haftungsausschlüsse und –einschränkungen gelten in gleichem Umfang für unsere Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. 9.6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder für Kunden beratend tätig sind und diese Auskünfte nicht zu dem von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, erfolgt dies unentgeltlich und sind wir deshalb von jedweder diesbezüglichen Haftung frei. 9.7. Die unter 9.1 bis 9.5 angeführten Einschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Beeinträchtigungen für Leib, Leben und Gesundheit unserer Kunden, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. 9.8. Der Kunde ist darüber ausführlich informiert, dass Funkfernwirkanlagen nur mit besonderer Genehmigung der nationalen Postbehörden und nur auf der zugeteilten Betriebsfrequenz betrieben werden dürfen. Unser Kunde muss im Einzelfall selbst und auf eigene Kosten klären, ob eine Post-Zulassung vorliegt. Der Kunde darf, vorbehaltlich anderer Bestimmungen, gelieferte Waren nur auf eigene Gefahr in ein anderes Land verkaufen. Unsere Haftung endet mit einem derartigen Weiterverkauf, insbesondere auch unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 9.9. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinaus gehende, uns treffende Ansprüche aus dem jeweiligen Rechtstitel ausgeschlossen. 9.10. Bei Nichteinhaltung allfällig bestehender Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (insbesondere in Betriebs- und Bedienungsanleitungen) sowie bei Verletzung behördlicher Zulassungsbedingungen durch den Kunden sind wir von jedweder Haftung frei. 9.11. Sofern nicht im Einzelfall gesonderte Vereinbarungen getroffen worden sind oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Kunden bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von drei Jahren ab dem Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass andere Rechtsordnungen unserer Kunden längere Verjährungsfristen vorsehen würden.
10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht 10.1. Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat uns der Kunde bei allfälligen Verletzungen von immateriellen Schutzrechten (Markenrecht, Musterrecht, Urheberrecht) vollkommen schad- und klaglos zu halten. 10.2. Unsere Ausführungsunterlagen (wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen) bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Angebots- und Projektunterlagen etc. stets unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben, vervielfältigt oder sonst wie in Verkehr gebracht werden. Für Verstöße gegen dieses Verbot haftet unser Kunde, auch wenn ein Verstoß gegen dieses Verbot von dessen Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder Kunden erfolgte.
11. Gerichtsstandsvereinbarung und Rechtswahl 11.1. Als Gerichtsstand für alle mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag heraus entstehenden Streitigkeiten oder der Anbahnung zum Vertrag heraus wird das für unseren Firmensitz sachlich zuständige Bezirksgericht A-5280 Braunau am Inn oder das Landesgericht A-4910 Ried im Innkreis vereinbart. Für Kunden, die ihren Sitz außerhalb der Republik Österreich haben, gilt als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand (insbesondere im Sinne des EuGVVO) das Bezirksgericht A-5280 Braunau am Inn oder das Landesgericht A-4910 Ried im Innkreis. 11.2. Österreichisches Recht gilt als vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL-Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf) finden keine Anwendung.
12. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt und dem ursprünglichen Vertragswillen der Vertragspartner am ehesten entspricht.
Hydronic Handelsges.m.b.H - AGB FASSUNG APRIL 2011
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